Verfassungswidrige Rentenbesteuerung




Aktuell: 05.01.2017

Öffentliche Petition Nr. 67570 nach Mitzeichnung bis 04.01.2017 jetzt in der Prüfung.
Inhalt: Vermögen (hier: der vermögenswerte Teil der Rente) darf nicht als Einkommen besteuert werden.
Im Vergleich zu anderen Petitionen bin ich mit 231 Mitzeichnungen und 56 Diskussionsbeiträgen hoch zufrieden.

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01.12.2015: Bundesverfassungsgericht verweigert Rechtsschutz

Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
30.09.2015
die Annahme der Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1066/10) abgelehnt.
Damit bleibt die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung weiterhin ungeklärt.

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11.05.2010 (Verfassungsbeschwerde):
Meine Verfassungsbeschwerde , Az. 2 BvR 1066/10 vom 11.05.2010 
ist am 14.05.2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Am 17.07.2012 wurde mein Verfahren um die Analyse der Rentenbesteuerung ergänzt.
Schließlich folgte am 01.12.2014 Ausführungen über die Befugnis des Gesetzgebers zur
Vereinfachung und Typisierung steuerlicher Regelungen.
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Weitere Veröffentlichungen:
In "Die Rentenversicherung - Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V." Heft 7/2014
ist mein Artikel : >10 Jahre Alterseinkünftegesetz, 10 Jahre verfassungswidrige Rentenbesteuerung?< erschienen, der in Kurzfassung die Argumente meiner Verfassungsbeschwerde darstellt und auf die Dauer des Verfahrens hinweist.
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Jochen Pleines
e-mail: jochen.pleines@web.de

01.01.2016

Die Regelung des § 22 EStG ab 01.01.2005 über die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungswidrig. Wurde bisher nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente besteuert, so beträgt der zu versteuernde Rentenanteil ab 2005 mindestens 50%. 

Die Gier nach Steuereinnahmen lässt den Gesetzgeber verfassungsblind werden.

Die Besteuerung der Renten verletzt hinsichtlich der bis zum 31.12.2004 gezahlten Beiträge:
1.      Art 14 GG wegen des Verbots einer Doppelbesteuerung und einer Fehlbesteuerung
      und
2.      Art. 3 Abs.1 GG wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
      und
3.      Art. 20 GG wegen des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz 
      und vor allem wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot:


Der Geburtsfehler des Alterseinkünftegesetzes ist die Einkommen-Besteuerung der Rente und 
nicht die Besteuerung der ab 1.1.2005 bisher vorläufig steuerfrei gestellten Rentenbeiträge. 


Verfassungsgemäß ist
grundsätzlich die ab 1.1.2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, eine nachgelagerte Besteuerung bei Renten einzuführen, um Versicherte in der aktiven Arbeitsphase finanziell zu entlasten und erst während des Rentenbezugs, also nachgelagert, Steuern zu erheben  (BFH-Urteil vom 26.11.2008; X R 15/07).

Verfassungsgemäß ist die Besteuerung des Ertragsanteils der Rente. Im Gegensatz zu einer Lebensversicherung wird bei einer Leibrentenversicherung das erwirtschafte Kapital nicht sofort, sondern gestreckt vom Rentenbeginn bis zum Ende des Rentenbezugs in Raten ausgezahlt. In dieser Zeit erwirtschaftet der noch verbleibende Kapitalstock weitere Erträge, die zusätzlich mit dem Kapital ausgezahlt werden und wie Zinserträge als Einkommen der Steuerpflicht unterliegen.
Spätere Rentenerhöhungen sind als Erhöhung des Ertragsanteils ebenfalls einkommensteuerpflichtig. 

Verfassungsgemäß ist die Besteuerung der sog. Transferleistungen. Transferleistungen sind versicherungsfremde Anteile der Rente, für die keine Beiträge gezahlt worden sind (u.a. für Ausbildungszeiten usw.). Diese fließen dem Versicherten erst zum Zeitpunkt des Rentenbezuges zu und sind deshalb als Einkommen zu versteuern (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002, Abs. 230)..

Verfassungsgemäß ist auch die Besteuerung der Hinterbliebenenrenten, weil diese nicht auf eine eigene Beitragsleistung beruhen (BVerfG, 1 BvR 2584/06 vom 1.3.2010, Abs.20). In der Regel führt die Steuerpflicht u.a. wegen des Grundfreibetrags jedoch nicht zu einer Steuerzahlung.

Verfassungsgemäß ist schließlich auch die Besteuerung der ab 1.1.2005 vorläufig steuerfrei gebliebenen Rentenbeiträge  einschließlich der bisher steuerfreien Arbeitgeberanteile. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade wegen der steuerfreien Arbeitgeberanteile in seinem Rentenurteil die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen als verfassungswidrig gerügt. (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 06.03.2002, Leitsätze).


Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber jedoch
fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt:

Verfassungswidrig ist vor allem die Besteuerung des Kapitalanteils der Rente. Mit der Beitragsentrichtung erwirbt der Versicherte einen Rentenanspruch, der dem Schutz des Eigentums nach Art 14 GG unterliegt. (BVerfG, 1 BvR 2628/07 vom 7.12.2010, Abs. 31 und Abs.32). Das gilt unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat, und ob diese Beiträge versteuert wurden oder nicht. Eigentum ist wirtschaftlich gesehen Vermögen des Versicherten. Die Auszahlung dieses Teils der Rente, der auf Beiträge beruht, ist Vermögensumschichtung und kann deshalb nicht als Einkommen besteuert werden. Mit der Rente können deshalb nur die bisher vorläufig nicht versteuerten Beiträge nachversteuert werden. 

Verfassungswidrig ist die Besteuerung der Rente (= Ertrag) anstatt der ab 1.1.2005 steuerfrei gebliebenen Beiträge (Aufwand). Der Gesetzgeber unterstellt mit der Besteuerung der Rente einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Rente und den gezahlten Beiträgen. Die Höhe der Rente kann auf völlig unterschiedlich hohen Beiträgen beruhen, abhängig davon, wann diese Beiträge entrichtet wurden. Zwar erhöht jeder Beitrag die Rente. Wegen der geringeren Durchschnittsverdienste und auch der niedrigeren Beitragssätze in den früheren Jahren war die Höhe des Rentenbeitrags z.T. wesentlich niedriger. Ein Rückschluss von der Rente auf die Höhe der gezahlten Beiträge ist deshalb nicht möglich. Eine vom Gesetzgeber unterstellte „intertemporale Korrespondenz“ zwischen Beitrag und Rente, mit der er die Besteuerung der Rente anstelle der Beiträge rechtfertigt, besteht daher nicht.

Verfassungswidrig ist auch die Ungleichbehandlung von privaten Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Alterseinkünftegesetz verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Renten aus einer privaten Versicherung nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, Sozialversicherungsrenten jedoch jetzt mindestens 50% steuerpflichtig sind. 
(s. auch: BVerfG, 1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008, Abs. 38 und Abs. 54)      

Verfassungswidrig ist schließlich vor allem auch die Einbeziehung der Rentenanteile aus Beiträgen vor dem 1.1.2005 und damit die Einbeziehung aller Bestandrenten, deren Rentenbeginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Mit der ab 1.1.2005 erhöhten Besteuerung auch der Renten aus Beiträgen vor 2005 wird de facto die abgeschlossene einkommensteuerliche Behandlung früherer Beiträge verfassungswidrig rückwirkend wieder aufgehoben, zumal diese Beiträge zum Teil aus voll-versteuertem Einkommen gezahlt worden sind. Eine Änderung der Rechtsauffassung hätte - wenn überhaupt - erst für die Zukunft für Renten aufgrund von Beiträgen ab 2005 gelten dürfen ( BVerfG, 1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008, Abs. 38).  Besteht die entlastende Wirkung des Alterseinkünftegesetzes erst für Beiträge ab 2005, dann kann die nachgelagerte steuerliche Belastung nicht schon für Beiträge vor diesem Zeitpunkt gelten, für welche die entlastende Wirkung nicht galt (s. BVerfG, 2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008, Abs. 25).Insbesondere bei den Bestandsrenten muss es bei der Ertragsbesteuerung in der bisherigen Höhe bleiben.

Analyse der Rentenbesteuerung  
Unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist hier die Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung analysiert. Dazu wurde eine verfassungskonforme Besteuerung der Rente insbesondere ab 2005 erarbeitet.

Steuermehreinnahmen ab 2005:
Wie das Bundesfinanzministerium auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler mitteilt, sind im Jahr 2005 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes Steuermehreinnahmen in Höhe von ca. 1,9 Milliarden Euro vereinnahmt worden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch nach altem Recht Renten zum Teil steuerpflichtig waren und die Zahl der Rentenempfänger in dieser Zeit gestiegen ist. Dennoch kann man m.E. davon ausgehen, dass (verfassungswidrig!) der größte Teil davon aufgrund der höheren prozentualen Besteuerung eingenommen wurde. 

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Mit meiner Veröffentlichung möchte ich die (oft hilflosen und verzweifelten) Versicherten an einen  Tisch bringen und vor allem zur Versachlichung beitragen. Ich lehne jede Form von Populismus strikt ab. Nicht nur die Rentenempfänger, sondern auch die Mitarbeiter der Finanzämter und der Gerichte sind Opfer einer höchst zweifelhaften Steuergesetzgebung. 
Mit Hilfe der zusätzlichen Quellen mag sich außerdem jeder selbst ein eigenes Urteil bilden.

Wenn Sie über den Fortgang des Verfahrens informiert werden wollen, schicken Sie mir eine E-Mail, so dass ich Sie dann in meinen Verteiler aufnehmen kann. Das gilt für alle, auch für Institutionen bzw. Behörden.  

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Die anhängige Klage (AZ: 2 K 266/06) vom 27.11.2006 beim Finanzgericht Baden-Württemberg mit allen interessierenden Anlagen und Verweisen finden Sie unter

 http://www.jochen-pleines.de/klage.pdf (17 Seiten)
Inhalt:
 
- Sachverhalt
 - Verbot der Doppelbesteuerung
 - Gleichbehandlungsgrundsatz
 - Vertrauensschutz
 - Typisierung
 - praktische Durchführung
 - Verfahren bei Verfassungswidrigkeit

mit weiteren Schreiben:
 http://www.jochen-pleines.de/k081206.pdf 
 Inhalt:
 
- Streitwert = 270 EURO

 http://www.jochen-pleines.de/k060107.pdf (1.Klage-Ergänzung)
 Inhalt:
 
- zum Gleichbehandlungsgrundsatz
 - zur Doppelbesteuerung
 - zur Typisierung

 http://www.jochen-pleines.de/k220507.pdf (2.
wichtige Klage-Ergänzung)
 Inhalt: 
 
- Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
 - Rechtsnatur der gesetzlichen Rentenversicherung
 - anteiliger Sonderausgabenabzug  
 - Bundeszuschuss
 - die "Rürup"-Formel
 - Pauschalierung
 - verfassungswidriges Abschmelzen des Versorgungsfreibetrages (§19 Abs.2 EStG)
 - Schlussbemerkung 

http://www.jochen-pleines.de/Klage/k25022008.pdf (Klageerweiterung: Pflichtbeiträge
Inhalt: 
 
- Zusammenfassung der bisherigen Klage
 - Klage wegen Besteuerung von Renten aus Pflichtbeiträgen
 - Folgerungen  
 - prozessuale Anträge
 - Schlussbemerkung 

dazu Anlagen:
Anlage 3:    Einspruch vom 23.03.2006
Anlage 3:    Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006
Anlage 5:    Aufstellung der Sonderausgaben in den Jahren 1994 - 2004
Anlage 6(1): Meine Petition an den Bundestag vom 12.09.2005
Anlage 6(2): Schreiben des Petitionsausschusses vom 21.09.2005
Anlage 6(8): Entscheidung des Petitionsausschusses vom 25.09.2006
Anlage 7:    http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799.html
Anlage 8:    http://www.jochen-pleines.de/vdr_20040128_stellungnahme.pdf
Anlage 9:    http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502986.pdf
Anlage 11:  http://ula.de/download/20040129-stellungnahmen-AltEinkG_Lang.pdf
Anlage 12:  http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041221_2bvr219704.html
Anlage 13:  http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.ppt
(als pdf)   :  http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.pdf
Anlage 13:  http://www.jochen-pleines.de/finanzierung.pdf  
Anlage 14:  http://www.jochen-pleines.de/BT-Drucksache-1502150.pdf  
Anlage 15:  http://www.jochen-pleines.de/klage/Vorsitzender_Richter_b_Bundesfinanzhof.pdf
Anlage 16:  http://www.jochen-pleines.de/klage/BVerfGE_54_11.pdf
Anlage 17:  http://www.jochen-pleines.de/klage/BFH_X_B_166_05.pdf
Anlage 18:  FG Baden-Württemberg. 6 K425/04
Anlage 19: 
BVerfG: 2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008
Anlage 20:  BVerfG: 2 BvR 2194/99 vom 18.1 2006


FG-Urteil , Az. 3 K 266/06, vom 23.10.2008 : Klage abgewiesen.  
Das FG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23.10.2008 (zugestellt am 06.11.2008)
meine Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Revision 
Gegen das o.a. Urteil habe ich am 14.11.2008 Revision eingelegt. 

Revisionsbegründung 
Die Revisionsbegründung vom 22.12.2008 wurde an den BFH nach München gesandt.

BFH-Urteil, Az. X R 52/08, vom 04.02.2010: Revision zurückgewiesen.
Das BFH-Urteil X R 52/08, wurde am 20.04.2010 zugestellt.
Lesen Sie eine Zusammenfassung und Stellungnahme zum BFH-Urteil
vom 06.08.2010 von Steuerberater Klaus Pieper


Verfassungsbeschwerde:
Die Verfassungsbeschwerde , Az. 2 BvR 1066/10 vom 11.05.2010 
ist am 14.05.2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

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Ein offenes Wort:

Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Von 1970 bis 1980 war ich bei der BfA in Berlin beschäftigt und habe dort die Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. 
1978 wechselte ich zur Datenverarbeitung und war zum Schluss bis zu meiner Pensionierung im Jahr 2004 Leiter des Leistungszentrums Anwendungsentwicklung der Regierungspräsidiien Baden-Württemberg. 

Ich habe mich deshalb erst im Sinne von "learning by doing" in die Steuerthematik einarbeiten müssen. Dadurch unterlaufen mir natürlich auch Fehler, die ich gern zugebe. In soweit bin für Ihre Hinweise und Anregungen immer dankbar. Sie dürfen mich auch jederzeit kritisieren, denn konstruktive Kritik hilft uns allen weiter. 

Sie dürfen alles von meiner Homepage  - auch ohne besonderen Hinweis auf  meine Seite - selbst  verwenden. Für die Richtigkeit kann ich natürlich nicht garantieren.   

Ich bedanke mich gleichzeitig für Ihre zahlreiche Unterstützung.

Jochen Pleines

 

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11.07.2010 ( Neufassung der Homepage)
(die bisherige Fassung finden Sie hier)
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