Aktuell:
05.01.2017
Öffentliche Petition Nr. 67570
nach Mitzeichnung bis 04.01.2017 jetzt in der
Prüfung.
Inhalt: Vermögen
(hier: der vermögenswerte Teil der Rente) darf
nicht als Einkommen besteuert werden.
Im Vergleich zu
anderen Petitionen bin ich mit 231
Mitzeichnungen und 56 Diskussionsbeiträgen
hoch zufrieden.
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01.12.2015: Bundesverfassungsgericht verweigert
Rechtsschutz
Die 1. Kammer des 2.
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
30.09.2015 die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1066/10)
abgelehnt.
Damit bleibt die Verfassungsmäßigkeit der
Rentenbesteuerung weiterhin ungeklärt.
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11.05.2010 (Verfassungsbeschwerde):
Meine Verfassungsbeschwerde , Az. 2 BvR 1066/10 vom 11.05.2010
ist am 14.05.2010 beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen.
Am 17.07.2012 wurde mein Verfahren um die Analyse der Rentenbesteuerung
ergänzt.
Schließlich folgte am 01.12.2014 Ausführungen über die
Befugnis des Gesetzgebers zur
Vereinfachung und Typisierung steuerlicher Regelungen.
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Weitere Veröffentlichungen:
In "Die
Rentenversicherung - Organ für den Bundesverband
der Rentenberater e.V." Heft 7/2014
ist mein Artikel :
>10
Jahre Alterseinkünftegesetz, 10 Jahre
verfassungswidrige Rentenbesteuerung?<
erschienen, der in Kurzfassung die Argumente meiner
Verfassungsbeschwerde darstellt und auf die Dauer
des Verfahrens hinweist.
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Jochen Pleines
e-mail: jochen.pleines@web.de
01.01.2016
Die Regelung des § 22 EStG ab 01.01.2005
über die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist verfassungswidrig. Wurde bisher
nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente
besteuert, so beträgt der zu versteuernde Rentenanteil
ab 2005 mindestens 50%.
Die Gier nach Steuereinnahmen lässt
den Gesetzgeber verfassungsblind werden.
Die Besteuerung der Renten verletzt hinsichtlich
der bis zum 31.12.2004 gezahlten Beiträge:
1. Art 14 GG wegen des
Verbots einer Doppelbesteuerung und einer
Fehlbesteuerung
und
2. Art. 3 Abs.1 GG
wegen des Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz
und
3. Art. 20 GG wegen
des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz
und vor allem wegen des
Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot:
Der Geburtsfehler des Alterseinkünftegesetzes ist
die Einkommen-Besteuerung der Rente und
nicht die Besteuerung der ab 1.1.2005 bisher
vorläufig steuerfrei gestellten
Rentenbeiträge.
Verfassungsgemäß ist
grundsätzlich die ab 1.1.2005 eingeführte
nachgelagerte Besteuerung. Es liegt im Ermessen des
Gesetzgebers, eine nachgelagerte Besteuerung bei
Renten einzuführen, um Versicherte in der aktiven
Arbeitsphase finanziell zu entlasten und erst während
des Rentenbezugs, also nachgelagert, Steuern zu
erheben (BFH-Urteil
vom 26.11.2008; X R 15/07).
Verfassungsgemäß ist die Besteuerung
des Ertragsanteils der Rente. Im Gegensatz zu einer Lebensversicherung
wird bei einer Leibrentenversicherung das
erwirtschafte Kapital nicht sofort, sondern
gestreckt vom Rentenbeginn bis zum Ende des
Rentenbezugs in Raten ausgezahlt. In dieser Zeit
erwirtschaftet der noch verbleibende Kapitalstock
weitere Erträge, die zusätzlich mit dem Kapital
ausgezahlt werden und wie Zinserträge als
Einkommen der Steuerpflicht unterliegen.
Spätere Rentenerhöhungen sind als Erhöhung des
Ertragsanteils ebenfalls
einkommensteuerpflichtig.
Verfassungsgemäß ist
die Besteuerung der
sog. Transferleistungen. Transferleistungen sind
versicherungsfremde Anteile der Rente, für die keine
Beiträge gezahlt worden sind (u.a. für
Ausbildungszeiten usw.). Diese fließen dem
Versicherten erst zum Zeitpunkt des Rentenbezuges zu
und sind deshalb als Einkommen zu versteuern (BVerfG,
2 BvL 17/99 vom 6.3.2002, Abs. 230)..
Verfassungsgemäß ist
auch die
Besteuerung der Hinterbliebenenrenten, weil diese
nicht auf eine eigene Beitragsleistung beruhen (BVerfG,
1 BvR 2584/06 vom 1.3.2010, Abs.20). In der
Regel führt die Steuerpflicht u.a. wegen des
Grundfreibetrags jedoch nicht zu einer
Steuerzahlung.
Verfassungsgemäß ist
schließlich auch die Besteuerung der ab 1.1.2005
vorläufig steuerfrei gebliebenen
Rentenbeiträge einschließlich der bisher
steuerfreien Arbeitgeberanteile. Das
Bundesverfassungsgericht hat gerade wegen der
steuerfreien Arbeitgeberanteile in seinem
Rentenurteil die ungleiche Besteuerung
von Renten und Pensionen als verfassungswidrig gerügt.
(BVerfG,
2
BvL 17/99 vom 06.03.2002,
Leitsätze).
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber
jedoch fundamentale
Rechtsgrundsätze verletzt:
Verfassungswidrig ist vor allem die Besteuerung des Kapitalanteils
der Rente. Mit der Beitragsentrichtung erwirbt der
Versicherte einen Rentenanspruch, der dem Schutz des
Eigentums nach Art 14 GG unterliegt. (BVerfG,
1 BvR 2628/07 vom
7.12.2010,
Abs. 31 und Abs.32). Das
gilt unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat,
und ob diese Beiträge versteuert wurden oder nicht.
Eigentum ist wirtschaftlich gesehen Vermögen des
Versicherten. Die Auszahlung dieses Teils der Rente,
der auf Beiträge beruht, ist Vermögensumschichtung und
kann deshalb nicht als Einkommen besteuert werden. Mit
der Rente können deshalb nur die bisher vorläufig
nicht versteuerten Beiträge nachversteuert
werden.
Verfassungswidrig ist die
Besteuerung der Rente (= Ertrag) anstatt der ab
1.1.2005 steuerfrei gebliebenen Beiträge (Aufwand).
Der Gesetzgeber unterstellt mit der Besteuerung der
Rente einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Rente
und den gezahlten Beiträgen. Die
Höhe der Rente kann auf völlig unterschiedlich
hohen Beiträgen beruhen, abhängig davon, wann
diese Beiträge entrichtet wurden. Zwar erhöht
jeder Beitrag die Rente. Wegen der geringeren
Durchschnittsverdienste und auch der niedrigeren
Beitragssätze in den früheren Jahren war die Höhe
des Rentenbeitrags z.T. wesentlich niedriger. Ein
Rückschluss von der Rente auf die Höhe der
gezahlten Beiträge ist deshalb nicht möglich. Eine
vom Gesetzgeber unterstellte „intertemporale
Korrespondenz“ zwischen Beitrag und Rente, mit der
er die Besteuerung der Rente anstelle der Beiträge
rechtfertigt, besteht daher nicht.
Verfassungswidrig ist auch die Ungleichbehandlung von privaten
Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Das Alterseinkünftegesetz verstößt
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Renten aus
einer privaten Versicherung nur mit dem Ertragsanteil
besteuert werden, Sozialversicherungsrenten jedoch
jetzt mindestens 50% steuerpflichtig sind.
(s. auch: BVerfG,
1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008, Abs. 38 und Abs. 54)
Verfassungswidrig ist schließlich vor allem auch die Einbeziehung
der Rentenanteile aus Beiträgen vor dem 1.1.2005 und
damit die Einbeziehung aller Bestandrenten, deren
Rentenbeginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Mit der ab
1.1.2005 erhöhten Besteuerung auch der Renten aus
Beiträgen vor 2005 wird de facto die abgeschlossene
einkommensteuerliche Behandlung früherer Beiträge
verfassungswidrig rückwirkend wieder aufgehoben, zumal
diese Beiträge zum Teil aus voll-versteuertem
Einkommen gezahlt worden sind. Eine Änderung der
Rechtsauffassung hätte - wenn überhaupt - erst für die
Zukunft für Renten aufgrund von Beiträgen ab 2005
gelten dürfen ( BVerfG,
1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008, Abs. 38).
Besteht die entlastende Wirkung des
Alterseinkünftegesetzes erst für Beiträge ab 2005,
dann kann die nachgelagerte steuerliche Belastung
nicht schon für Beiträge vor diesem Zeitpunkt gelten,
für welche die entlastende Wirkung nicht galt (s. BVerfG,
2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008, Abs. 25).Insbesondere
bei den Bestandsrenten muss es bei der
Ertragsbesteuerung in der bisherigen Höhe bleiben.
Analyse der
Rentenbesteuerung
Unter Berücksichtigung der neuesten
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hier die
Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung analysiert. Dazu wurde eine
verfassungskonforme Besteuerung der Rente
insbesondere ab 2005 erarbeitet.
Steuermehreinnahmen ab 2005:
Wie das
Bundesfinanzministerium auf Anfrage des
Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler mitteilt, sind
im Jahr 2005
aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Steuermehreinnahmen in Höhe von ca. 1,9 Milliarden
Euro vereinnahmt worden. Dabei bleibt zu
berücksichtigen, dass grundsätzlich auch nach altem
Recht Renten zum Teil steuerpflichtig waren und die
Zahl der Rentenempfänger in dieser Zeit gestiegen
ist. Dennoch kann man m.E. davon ausgehen, dass
(verfassungswidrig!) der größte Teil davon aufgrund
der höheren prozentualen Besteuerung eingenommen
wurde.
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Mit meiner Veröffentlichung möchte ich die (oft
hilflosen und verzweifelten) Versicherten an
einen Tisch bringen und vor allem zur
Versachlichung beitragen. Ich lehne jede Form von
Populismus strikt ab. Nicht nur die Rentenempfänger,
sondern auch die Mitarbeiter der Finanzämter und
der Gerichte sind Opfer einer höchst zweifelhaften
Steuergesetzgebung.
Mit Hilfe der zusätzlichen Quellen mag sich außerdem
jeder selbst ein eigenes Urteil bilden.
Wenn Sie über den Fortgang des Verfahrens informiert
werden wollen, schicken Sie mir eine E-Mail, so dass
ich Sie dann in meinen Verteiler aufnehmen kann. Das
gilt für alle, auch für Institutionen bzw.
Behörden.
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Die anhängige Klage (AZ: 2 K 266/06) vom 27.11.2006
beim Finanzgericht Baden-Württemberg mit allen
interessierenden Anlagen und Verweisen finden Sie
unter
http://www.jochen-pleines.de/klage.pdf
(17 Seiten)
Inhalt:
- Sachverhalt
- Verbot der Doppelbesteuerung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Vertrauensschutz
- Typisierung
- praktische Durchführung
- Verfahren bei Verfassungswidrigkeit
mit weiteren Schreiben:
http://www.jochen-pleines.de/k081206.pdf
Inhalt:
- Streitwert = 270 EURO
http://www.jochen-pleines.de/k060107.pdf (1.Klage-Ergänzung)
Inhalt:
- zum
Gleichbehandlungsgrundsatz
- zur Doppelbesteuerung
- zur Typisierung
http://www.jochen-pleines.de/k220507.pdf (2.
wichtige Klage-Ergänzung)
Inhalt:
- Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz
- Rechtsnatur der gesetzlichen
Rentenversicherung
- anteiliger Sonderausgabenabzug
- Bundeszuschuss
- die "Rürup"-Formel
- Pauschalierung
- verfassungswidriges Abschmelzen des
Versorgungsfreibetrages (§19 Abs.2 EStG)
- Schlussbemerkung
http://www.jochen-pleines.de/Klage/k25022008.pdf
(Klageerweiterung:
Pflichtbeiträge)
Inhalt:
- Zusammenfassung der
bisherigen Klage
- Klage wegen Besteuerung von Renten aus
Pflichtbeiträgen
- Folgerungen
- prozessuale Anträge
- Schlussbemerkung
dazu Anlagen:
Anlage
3: Einspruch
vom 23.03.2006
Anlage 3: Einspruchsentscheidung
vom 23.11.2006
Anlage 5: Aufstellung
der Sonderausgaben in den Jahren 1994 - 2004
Anlage 6(1): Meine
Petition an den Bundestag vom 12.09.2005
Anlage 6(2): Schreiben
des Petitionsausschusses vom 21.09.2005
Anlage 6(8): Entscheidung
des Petitionsausschusses vom 25.09.2006
Anlage 7: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799.html
Anlage 8: http://www.jochen-pleines.de/vdr_20040128_stellungnahme.pdf
Anlage 9: http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502986.pdf
Anlage 11:
http://ula.de/download/20040129-stellungnahmen-AltEinkG_Lang.pdf
Anlage 12:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041221_2bvr219704.html
Anlage 13:
http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.ppt
(als pdf) :
http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.pdf
Anlage 13:
http://www.jochen-pleines.de/finanzierung.pdf
Anlage 14:
http://www.jochen-pleines.de/BT-Drucksache-1502150.pdf
Anlage 15: http://www.jochen-pleines.de/klage/Vorsitzender_Richter_b_Bundesfinanzhof.pdf
Anlage 16: http://www.jochen-pleines.de/klage/BVerfGE_54_11.pdf
Anlage 17: http://www.jochen-pleines.de/klage/BFH_X_B_166_05.pdf
Anlage 18: FG
Baden-Württemberg. 6 K425/04
Anlage 19: BVerfG:
2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008
Anlage 20: BVerfG:
2 BvR 2194/99 vom 18.1 2006
FG-Urteil , Az. 3 K 266/06, vom 23.10.2008 :
Klage abgewiesen.
Das FG Baden-Württemberg hat
in seinem Urteil
vom 23.10.2008 (zugestellt am 06.11.2008)
meine Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Revision
Gegen das o.a. Urteil habe
ich am 14.11.2008 Revision
eingelegt.
Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung
vom 22.12.2008 wurde an den BFH nach München gesandt.
BFH-Urteil, Az. X R 52/08, vom
04.02.2010: Revision zurückgewiesen.
Das BFH-Urteil
X R 52/08, wurde am 20.04.2010 zugestellt.
Lesen Sie eine Zusammenfassung
und Stellungnahme zum BFH-Urteil
vom 06.08.2010 von Steuerberater Klaus Pieper
Verfassungsbeschwerde:
Die Verfassungsbeschwerde
, Az. 2
BvR 1066/10 vom 11.05.2010
ist am 14.05.2010 beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen.
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Ein offenes Wort:
Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Von
1970 bis 1980 war ich bei der BfA in Berlin
beschäftigt und habe dort die Ausbildung im gehobenen
Verwaltungsdienst absolviert.
1978 wechselte ich zur Datenverarbeitung und war zum
Schluss bis zu meiner Pensionierung im Jahr 2004
Leiter des Leistungszentrums Anwendungsentwicklung der
Regierungspräsidiien Baden-Württemberg.
Ich habe mich deshalb erst im Sinne von
"learning by doing" in die Steuerthematik einarbeiten
müssen. Dadurch unterlaufen mir natürlich auch Fehler,
die ich gern zugebe. In soweit bin für Ihre Hinweise
und Anregungen immer dankbar. Sie dürfen mich auch
jederzeit kritisieren, denn konstruktive Kritik hilft
uns allen weiter.
Sie dürfen alles von meiner Homepage - auch
ohne besonderen Hinweis auf meine Seite -
selbst verwenden. Für die Richtigkeit kann ich
natürlich nicht garantieren.
Ich bedanke mich gleichzeitig für Ihre zahlreiche
Unterstützung.
Jochen Pleines
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11.07.2010 ( Neufassung der
Homepage)
(die bisherige Fassung
finden Sie hier)
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