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Aktuell: 21.01.2012 (Analyse der Rentenbesteuerung):
Analyse
der Rentenbesteuerung unter Berücksichtigung der neuesten
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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11.01.2011 (Steuermehreinnahmen):
Lt. Auskunft
des BMF sind 2005
aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Steuermehreinnahmen von ca. 1,9 Milliarden Euro vereinnahmt worden.
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11.07.2010 (Verfassungsbeschwerde):
Meine Verfassungsbeschwerde
, Az. 2
BvR 1066/10 vom 11.05.2010
ist am 14.05.2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
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Jochen Pleines
Dachsweg 6
D-78532 Tuttlingen
e-mail: jochen.pleines@web.de
11.01.2011
Die Regelung des § 22 EStG ab 01.01.2005 über
die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungswidrig. Wurde
bisher nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente besteuert, so
beträgt der zu versteuernde Rentenanteil ab 2005 mindestens
50%.
Die Gier nach Steuereinnahmen lässt den Gesetzgeber
verfassungsblind werden.
Die
Besteuerung
der Renten verletzt hinsichtlich der bis zum 31.12.2004 gezahlten Beiträge:
1.
Art 14 GG wegen des Verbots einer Doppelbesteuerung
und
2.
Art. 3 Abs.1 GG wegen des Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz
und
3.
Art. 20 GG wegen des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz
und vor allem wegen des Verstoßes
gegen das Rückwirkungsverbot:
Der Geburtsfehler des Alterseinkünftegesetzes ist die
Einkommen-Besteuerung der
Rente und
nicht die Besteuerung der ab 1.1.2005 bisher vorläufig
steuerfrei gestellten Rentenbeiträge.
Verfassungsgemäß ist grundsätzlich die ab 1.1.2005 eingeführte
nachgelagerte Besteuerung. Es liegt im
Ermessen des Gesetzgebers, eine nachgelagerte Besteuerung bei Renten einzuführen, um
Versicherte in der aktiven Arbeitsphase finanziell zu entlasten und
erst während des Rentenbezugs, also nachgelagert, Steuern zu erheben
(BFH-Urteil vom
26.11.2008; X R 15/07).
Verfassungsgemäß
ist die Besteuerung des Ertragsanteils der Rente. Im
Gegensatz zu einer Lebensversicherung wird bei einer
Leibrentenversicherung das erwirtschafte Kapital nicht sofort, sondern
gestreckt vom Rentenbeginn bis zum Ende
des Rentenbezugs
in Raten ausgezahlt. In dieser Zeit erwirtschaftet der noch
verbleibende Kapitalstock weitere Erträge, die zusätzlich mit dem
Kapital ausgezahlt werden und wie Zinserträge als Einkommen der
Steuerpflicht unterliegen.
Verfassungsgemäß
ist die Besteuerung der sog. Transferleistungen.
Transferleistungen
sind versicherungsfremde Anteile der Rente, für die keine Beiträge
gezahlt worden sind (u.a. für Ausbildungszeiten usw.). Diese fließen
dem Versicherten erst zum Zeitpunkt des Rentenbezuges zu und sind
deshalb als Einkommen zu versteuern (BVerfG,
2 BvL 17/99 vom 6.3.2002, Abs. 230)..
Verfassungsgemäß
ist auch die Besteuerung der Hinterbliebenenrenten, weil diese
nicht auf eine eigene Beitragsleistung beruhen
(BVerfG,
1 BvR 2584/06 vom 1.3.2010, Abs.20). In der Regel führt
die Steuerpflicht u.a. wegen des Grundfreibetrags jedoch nicht zu einer
Steuerzahlung.
Verfassungsgemäß
ist schließlich auch die Besteuerung der ab 1.1.2005 vorläufig steuerfrei
gebliebenen Rentenbeiträge einschließlich der bisher
steuerfreien Arbeitgeberanteile. Das Bundesverfassungsgericht hat
gerade wegen der steuerfreien Arbeitgeberanteile in seinem
Rentenurteil die ungleiche Besteuerung von
Renten und Pensionen als verfassungswidrig gerügt. (BVerfG, 2
BvL 17/99 vom
06.03.2002,
Leitsätze).
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber jedoch fundamentale Rechtsgrundsätze
verletzt:
Verfassungswidrig ist vor allem die Besteuerung des Kapitalanteils der
Rente. Mit der Beitragsentrichtung erwirbt der Versicherte einen
Rentenanspruch, der dem Schutz des Eigentums nach Art 14 GG
unterliegt. (BVerfG, 1 BvR
2628/07 vom 7.12.2010, Abs. 31
und Abs.32).
Das gilt unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat,
und ob diese Beiträge versteuert wurden oder nicht. Eigentum ist wirtschaftlich
gesehen Vermögen des Versicherten. Die Auszahlung dieses
Teils der Rente, der auf Beiträge beruht, ist Vermögensumschichtung
und kann deshalb nicht als Einkommen besteuert werden. Mit der Rente
können deshalb nur die bisher vorläufig nicht versteuerten Beiträge
nachversteuert werden.
Verfassungswidrig ist die Besteuerung der Rente (= Ertrag) anstatt der
ab 1.1.2005 steuerfrei gebliebenen Beiträge (Aufwand). Der
Gesetzgeber unterstellt mit der Besteuerung der Rente einen
Zusammenhang zwischen der Höhe der Rente und den gezahlten
Beiträgen. Die
Höhe der Rente kann auf völlig unterschiedlich hohen Beiträgen
beruhen, abhängig davon, wann diese Beiträge entrichtet wurden. Zwar
erhöht jeder Beitrag die Rente. Wegen
der geringeren Durchschnittsverdienste und auch der niedrigeren
Beitragssätze in den früheren Jahren war die Höhe des
Rentenbeitrags z.T. wesentlich niedriger. Ein
Rückschluss von der Rente auf die Höhe der gezahlten Beiträge ist
deshalb nicht möglich. Eine
vom Gesetzgeber unterstellte „intertemporale Korrespondenz“
zwischen Beitrag und Rente, mit der er die Besteuerung der Rente
anstelle der Beiträge rechtfertigt, besteht daher nicht.
Verfassungswidrig ist auch die Ungleichbehandlung von privaten
Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Alterseinkünftegesetz
verstößt gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Renten aus einer privaten
Versicherung nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden,
Sozialversicherungsrenten jedoch jetzt mindestens 50% steuerpflichtig
sind.
(s. auch: BVerfG,
1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008, Abs. 38 und Abs. 54)
Verfassungswidrig ist schließlich vor allem auch die Einbeziehung der
Rentenanteile aus Beiträgen vor dem 1.1.2005 und damit die
Einbeziehung aller Bestandrenten, deren Rentenbeginn vor diesem
Zeitpunkt liegt. Mit der ab 1.1.2005 erhöhten Besteuerung auch der
Renten aus Beiträgen vor 2005 wird de facto die abgeschlossene
einkommensteuerliche Behandlung früherer Beiträge verfassungswidrig
rückwirkend wieder aufgehoben, zumal diese Beiträge zum Teil aus
voll-versteuertem Einkommen gezahlt worden sind. Eine Änderung der
Rechtsauffassung hätte - wenn überhaupt - erst für die Zukunft für
Renten aufgrund von Beiträgen ab 2005 gelten dürfen ( BVerfG,
1 BvR 2310/06 vom 14.10.2008, Abs. 38). Besteht die
entlastende Wirkung des Alterseinkünftegesetzes erst für Beiträge
ab 2005, dann kann die nachgelagerte steuerliche Belastung nicht schon
für Beiträge vor diesem Zeitpunkt gelten, für welche die
entlastende Wirkung nicht galt (s. BVerfG,
2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008, Abs. 25).Insbesondere bei den Bestandsrenten muss es bei der
Ertragsbesteuerung in der bisherigen Höhe bleiben.
Analyse
der Rentenbesteuerung
Unter Berücksichtigung der neuesten
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
hier die Besteuerung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung analysiert. Dazu wurde eine
verfassungskonforme Besteuerung der
Rente insbesondere ab 2005 erarbeitet.
Steuermehreinnahmen
ab 2005:
Wie das Bundesfinanzministerium auf Anfrage des
Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler mitteilt, sind im
Jahr 2005 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes Steuermehreinnahmen in Höhe von ca. 1,9 Milliarden Euro
vereinnahmt worden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass grundsätzlich
auch nach altem Recht Renten zum Teil steuerpflichtig waren und die
Zahl der Rentenempfänger in dieser Zeit gestiegen ist. Dennoch kann
man m.E. davon ausgehen, dass
(verfassungswidrig!) der größte Teil davon aufgrund der höheren
prozentualen Besteuerung eingenommen
wurde.
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Mit meiner Veröffentlichung möchte ich die (oft hilflosen und
verzweifelten) Versicherten an einen Tisch bringen und vor allem zur Versachlichung beitragen.
Ich lehne jede Form von Populismus strikt ab. Nicht nur die
Rentenempfänger, sondern auch die Mitarbeiter der Finanzämter und der Gerichte sind Opfer einer
höchst zweifelhaften Steuergesetzgebung.
Mit Hilfe der zusätzlichen Quellen mag sich außerdem jeder selbst ein
eigenes Urteil bilden.
Wenn Sie über den Fortgang des Verfahrens informiert werden wollen,
schicken Sie mir eine E-Mail, so dass ich Sie dann in meinen Verteiler
aufnehmen kann. Das gilt für alle, auch für
Institutionen bzw. Behörden.
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Die anhängige Klage (AZ: 2 K 266/06) vom 27.11.2006 beim Finanzgericht
Baden-Württemberg mit allen interessierenden Anlagen und Verweisen
finden Sie unter
http://www.jochen-pleines.de/klage.pdf
(17 Seiten)
Inhalt:
- Sachverhalt
- Verbot der Doppelbesteuerung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Vertrauensschutz
- Typisierung
- praktische Durchführung
- Verfahren bei Verfassungswidrigkeit
mit weiteren Schreiben:
http://www.jochen-pleines.de/k081206.pdf
Inhalt:
- Streitwert
= 270 EURO
http://www.jochen-pleines.de/k060107.pdf (1.Klage-Ergänzung)
Inhalt:
- zum Gleichbehandlungsgrundsatz
- zur Doppelbesteuerung
- zur Typisierung
http://www.jochen-pleines.de/k220507.pdf (2.
wichtige Klage-Ergänzung)
Inhalt:
- Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz
- Rechtsnatur der gesetzlichen Rentenversicherung
- anteiliger Sonderausgabenabzug
- Bundeszuschuss
- die "Rürup"-Formel
- Pauschalierung
- verfassungswidriges Abschmelzen des Versorgungsfreibetrages
(§19 Abs.2 EStG)
- Schlussbemerkung
http://www.jochen-pleines.de/Klage/k25022008.pdf
(Klageerweiterung: Pflichtbeiträge)
Inhalt:
- Zusammenfassung der
bisherigen Klage
- Klage wegen Besteuerung von Renten aus Pflichtbeiträgen
- Folgerungen
- prozessuale Anträge
- Schlussbemerkung
dazu Anlagen:
Anlage 3: Einspruch
vom 23.03.2006
Anlage 3: Einspruchsentscheidung
vom 23.11.2006
Anlage 5: Aufstellung
der Sonderausgaben in den Jahren 1994 - 2004
Anlage 6(1):
Meine
Petition an den Bundestag vom 12.09.2005
Anlage 6(2): Schreiben
des Petitionsausschusses vom 21.09.2005
Anlage 6(8): Entscheidung
des Petitionsausschusses vom 25.09.2006
Anlage 7:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799.html
Anlage 8:
http://www.jochen-pleines.de/vdr_20040128_stellungnahme.pdf
Anlage 9:
http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502986.pdf
Anlage 11:
http://ula.de/download/20040129-stellungnahmen-AltEinkG_Lang.pdf
Anlage 12:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041221_2bvr219704.html
Anlage 13:
http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.ppt
(als pdf) :
http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.pdf
Anlage 13:
http://www.jochen-pleines.de/finanzierung.pdf
Anlage 14:
http://www.jochen-pleines.de/BT-Drucksache-1502150.pdf
Anlage 15: http://www.jochen-pleines.de/klage/Vorsitzender_Richter_b_Bundesfinanzhof.pdf
Anlage 16: http://www.jochen-pleines.de/klage/BVerfGE_54_11.pdf
Anlage 17: http://www.jochen-pleines.de/klage/BFH_X_B_166_05.pdf
Anlage 18: FG
Baden-Württemberg. 6 K425/04
Anlage 19: BVerfG:
2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008
Anlage 20: BVerfG:
2 BvR 2194/99 vom 18.1 2006
FG-Urteil , Az.
3 K 266/06, vom 23.10.2008 : Klage
abgewiesen.
Das FG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil
vom 23.10.2008 (zugestellt am 06.11.2008)
meine Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Revision
Gegen das o.a. Urteil habe ich am 14.11.2008 Revision
eingelegt.
Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung
vom 22.12.2008 wurde an den BFH nach München gesandt.
BFH-Urteil, Az. X R 52/08, vom 04.02.2010: Revision zurückgewiesen.
Das BFH-Urteil X R
52/08, wurde am 20.04.2010 zugestellt.
Lesen Sie eine Zusammenfassung und
Stellungnahme zum BFH-Urteil
vom 06.08.2010 von Steuerberater Klaus Pieper
Verfassungsbeschwerde:
Die Verfassungsbeschwerde
, Az. 2
BvR 1066/10 vom 11.05.2010
ist am 14.05.2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
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Ein offenes Wort:
Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Von 1970 bis 1980 war
ich bei der BfA in Berlin beschäftigt und habe dort die Ausbildung im
gehobenen Verwaltungsdienst absolviert.
1978 wechselte ich zur
Datenverarbeitung und war zum Schluss bis zu meiner Pensionierung im
Jahr 2004 Leiter des Leistungszentrums Anwendungsentwicklung der
Regierungspräsidiien Baden-Württemberg.
Ich habe mich deshalb erst im Sinne von "learning
by doing" in die Steuerthematik einarbeiten müssen. Dadurch
unterlaufen mir natürlich auch Fehler, die ich gern zugebe. In soweit
bin für Ihre Hinweise und Anregungen immer dankbar. Sie dürfen mich
auch jederzeit kritisieren, denn konstruktive Kritik hilft uns allen
weiter.
Sie dürfen alles von meiner Homepage - auch ohne besonderen
Hinweis auf meine Seite - selbst verwenden. Für die
Richtigkeit kann ich natürlich nicht garantieren.
Ich bedanke mich gleichzeitig für Ihre zahlreiche Unterstützung.
Jochen Pleines
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11.07.2010 ( Neufassung der Homepage)
(die bisherige Fassung finden Sie hier)
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