Stand: 23.12.2008 ( Revisionsbegründung)
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Aktuell (23.12.2008): Revisionsbegründung vom 22.12.2008 an den BFH,
Az. X R 52/08
Die Revisionsbegründung
vom 22.12.2008 wurde heute an den BFH nach München gesandt.
Die
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Aktuell (20.11.2008): Revision gegen das FG-Urteil vom 23.10.2008, Az.
3 K 266/06
Gegen das o.a. Urteil habe ich am 14.11.2008 Revision
eingelegt.
Z.Zt. arbeite ich an der Begründung, die bis zum 6.1.2009 dem BFH
vorliegen muss.
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Aktuell (07.11.2008): FG-Urteil vom 23.10.2008 : Klage
abgewiesen.
Das FG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil
vom 23.10.2008 (zugestellt am 06.11.2008)
meine Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Ich gehe davon aus, dass ich nach eingehender Prüfung des Urteils
Revision beim BFH einlegen werde.
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Jochen Pleines
Dachsweg 6
D-78532 Tuttlingen
e-mail: rentenbesteuerung-2005@web.de
e-mail: jochen.pleines@web.de
11.01.2007
Die Regelung des § 22 EStG ab 01.01.2005 über
die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
soweit die Besteuerung auch Rentenanteile aus bis zum 31.12.2004
gezahlten freiwilligen Beiträge erfasst, ist verfassungswidrig. Wurde
bisher nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente besteuert, so
beträgt der zu versteuernde Rentenanteil ab 2005 mindestens
50%.
Die
Besteuerung
verletzt hinsichtlich der bis zum 31.12.2004 gezahlten freiwilligen
Beiträge:
1.
Art 14 GG wegen des Verbots einer Doppelbesteuerung
und
2.
Art. 3 Abs.1 GG wegen des Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz
und
3.
Art. 20 GG wegen des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz:
Dagegen hat das Bundesfinanzministerium drei
Verteidigungslinien aufgebaut:
1. Behauptung:
Die freiwilligen Beiträge sind als Sonderausgaben unversteuert
gezahlt worden, so dass die Rente jetzt versteuert werden darf.
Diese Behauptung ist falsch:
I.d.R. war der begrenzte Sonderausgabenabzug bereits voll
ausgeschöpft, so dass die Entrichtung der freiwilligen Beiträge zu
keiner Steuerminderung geführt hat.
Das trifft insbesondere immer zu bei:
- Nachentrichtung wegen Heiratserstattungen (§ 27 AnVNG)
- Nachentrichtung nach § 49a AnVNG
- Nachentrichtung bei Vertriebenen und Evakuierten
- Nachentrichtung wegen Schulzeiten
- Ausgleichszahlungen wegen Übertragungen beim Versorgungsausgleich
(§187 SGB VI)
- Ausgleichszahlungen wegen zur Vermeidung eines Rentenabschlages
(§187a SGB VI)
s. Anmerkung
2. Behauptung:
Aufgrund der steuerlichen Abzugs-, Pausch- und Freibeträge trete auch
bei einer Beitragszahlung aus voll versteuertem Einkommen bei dem
jetzt zu versteuernden Rentenanteil von 50% (2005) keine
Doppelbesteuerung ein.
Diese Behauptung ist falsch:
Auch ohne den Rentenbezug würden die o.a. steuerlichen Abzugs-,
Pausch- und Freibeträge gewährt werden. Durch die Rente werden keine
zusätzlichen Freibeträge gewährt, die den Prozentsatz vermindern
würden.
3. Behauptung:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Einzelfall, der aufgrund
der notwendigen Typisierung und Generalisierung nicht zu
berücksichtigen sei.
Zitat: "Dem Problem der zutreffenden Besteuerung im Einzelfall
kommt in der Masse der Fälle über die Dauer der Zeit daher keine
herausragende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber durfte daher insoweit von
der ihm durch das Bundesverfassungsgericht eingeräumten Befugnis zu
einer weitgehenden Typisierung und Pauschalierung Gebrauch
machen."
Diese Behauptung ist falsch:
Es handelt sich hier um ein Totschlag-Argument, mit dem man
grundsätzlich alles begründen kann. Der Gesetzgeber hat zwar zu
Recht die Befugnis einer Typisierung. Diese muss jedoch sachgerecht
sein und darf sich nur innerhalb des Rahmen der Verfassung bewegen.
"Ein bisschen Verfassungswidrigkeit geht nicht".
Nach meiner Ansicht sind außerdem §19
Abs.2 EStG (Versorgungsfreibetrag) und analog dazu §24a EStG
(Altersentlastungsbetrag) verfassungswidrig.
Wenn Sie etwas Geduld haben, lesen Sie bitte
- die Klageerweiterung
vom 25.02.2008.
(mit einer Zusammenfassung meiner bisherigen
Klage)
Wenn Sie noch mehr Geduld haben, lesen Sie außerdem
- die Klage
vom 27.11.2006 und
- die Klageergänzung
vom 22.05.2007
Mit meiner Veröffentlichung möchte ich die (oft hilflosen und
verzweifelten) Kläger an einen Tisch bringen und vor allem zur Versachlichung beitragen. Nicht nur die
Rentenempfänger, sondern auch die Mitarbeiter der Finanzämter und der Gerichte sind Opfer einer
höchst zweifelhaften Steuergesetzgebung.
Mit Hilfe der zusätzlichen Quellen soll sich außerdem jeder selbst ein
eigenes Urteil bilden können.
Die anhängige Klage (AZ: 2 K 266/06) vom 27.11.2006 beim Finanzgericht
Baden-Württemberg mit allen interessierenden Anlagen und Verweisen
finden Sie unter
http://www.jochen-pleines.de/klage.pdf
(17 Seiten)
Inhalt:
- Sachverhalt
- Verbot der Doppelbesteuerung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Vertrauensschutz
- Typisierung
- praktische Durchführung
- Verfahren bei Verfassungswidrigkeit
mit weiteren Schreiben:
http://www.jochen-pleines.de/k081206.pdf
Inhalt:
- Streitwert
= 270 EURO
http://www.jochen-pleines.de/k060107.pdf (1.Klage-Ergänzung)
Inhalt:
- zum Gleichbehandlungsgrundsatz
- zur Doppelbesteuerung
- zur Typisierung
http://www.jochen-pleines.de/k220507.pdf (2.
wichtige Klage-Ergänzung)
Inhalt:
- Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz
- Rechtsnatur der gesetzlichen Rentenversicherung
- anteiliger Sonderausgabenabzug
- Bundeszuschuss
- die "Rürup"-Formel
- Pauschalierung
- verfassungswidriges Abschmelzen des Versorgungsfreibetrages
(§19 Abs.2 EStG)
- Schlussbemerkung
http://www.jochen-pleines.de/Klage/k25022008.pdf
(Klageerweiterung: Pflichtbeiträge)
Inhalt:
- Zusammenfassung der
bisherigen Klage
- Klage wegen Besteuerung von Renten aus Pflichtbeiträgen
- Folgerungen
- prozessuale Anträge
- Schlussbemerkung
dazu Anlagen:
Anlage 3: Einspruch
vom 23.03.2006
Anlage 3: Einspruchsentscheidung
vom 23.11.2006
Anlage 5: Aufstellung
der Sonderausgaben in den Jahren 1994 - 2004
Anlage 6(1):
Meine
Petition an den Bundestag vom 12.09.2005
Anlage 6(2): Schreiben
des Petitionsausschusses vom 21.09.2005
Anlage 6(8): Entscheidung
des Petitionsausschusses vom 25.09.2006
Anlage 7:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799.html
Anlage 8:
http://www.jochen-pleines.de/vdr_20040128_stellungnahme.pdf
Anlage 9:
http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502986.pdf
Anlage 11:
http://ula.de/download/20040129-stellungnahmen-AltEinkG_Lang.pdf
Anlage 12:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041221_2bvr219704.html
Anlage 13:
http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.ppt
(als pdf) :
http://www.jochen-pleines.de/rentenversicherung.pdf
Anlage 13:
http://www.jochen-pleines.de/finanzierung.pdf
Anlage 14:
http://www.jochen-pleines.de/BT-Drucksache-1502150.pdf
Anlage 15: http://www.jochen-pleines.de/klage/Vorsitzender_Richter_b_Bundesfinanzhof.pdf
Anlage 16: http://www.jochen-pleines.de/klage/BVerfGE_54_11.pdf
Anlage 17: http://www.jochen-pleines.de/klage/BFH_X_B_166_05.pdf
Anlage 18: FG
Baden-Württemberg. 6 K425/04
Anlage 19: BVerfG:
2 BvR 1220/04 vom 13.2.2008
Anlage 20: BVerfG:
2 BvR 2194/99 vom 18.1 2006
Weitere Klagen sind anhängig (soweit mir
bekannt):
1. beim FG Münster; dortiges Az.: 14 K 2406 / 06 E
(Musterprozess des Deutschen Steuerberaterverbandes) und
2. beim FG München - Außensenate Augsburg - Az.: 15 K 4529 / 06
wegen der Besteuerung von Pflichtbeiträgen und
freiwilligen Beiträgen
3. beim FG Nürnberg - Az. 6 K 890 / 07
4. beim FG Niedersachsen in Hannover - Az. 13 K 609 / 07
5. beim FG Düsseldorf - Az. 3 K 630 / 07 E
wegen der Besteuerung von
Höherversicherungsbeiträgen
Außerdem finden Sie hier alle Stellungnahmen
(44!) zu öffentlichen Anhörung
vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 28.01.2004 zum
Alterseinkünftegesetz, die sehr aufschlussreiche und höchst
interessante
Argumente enthalten.
Ein offenes Wort:
Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Von 1970 bis 1980 war
ich bei der BfA in Berlin beschäftigt und habe dort die Ausbildung im
gehobenen Verwaltungsdienst absolviert.
1978 wechselte ich zur
Datenverarbeitung und war zum Schluss bis zu meiner Pensionierung im
Jahr 2004 Leiter des Leistungszentrums Anwendungsentwicklung der
Regierungspräsidiien Baden-Württemberg.
Ich habe mich deshalb erst im Sinne von "learning
by doing" in die Steuerthematik einarbeiten müssen. Dadurch
unterlaufen mir natürlich auch Fehler, die ich gern zugebe. In soweit
bin für Ihre Hinweise und Anregungen immer dankbar. Sie dürfen mich
auch jederzeit kritisieren, denn konstruktive Kritik hilft uns allen
weiter.
Sie dürfen alles von meiner Homepage - auch ohne besonderen
Hinweis auf meine Seite - selbst verwenden. Für die
Richtigkeit kann ich natürlich nicht garantieren.
Ich bedanke mich gleichzeitig für Ihre zahlreiche Unterstützung.
Jochen Pleines
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