Anmerkung zu versteuerten Beiträgen:
In der Beschlussempfehlung zur Petition (Pet 2-15-08-6110) heißt es:
Zitat: "... Mit einem steuerfreien Anteil der
Rente von 50 v.H. zuzüglich der allgemeinen Abzugs-, Pausch- und Freibeträge
(insbesondere des Grundfreibetrags) ist gewährleistet, dass die tarifliche
Einkommensteuerbelastung erst ab einer jährlichen Rentenhöhe von ca. 19.000
€ bei Alleinstehenden (rd. 38.000 € bei Verheirateten) einsetzt. Diese
Beiträge eines steuerfreien Zuflusses stellen bereits sicher, dass auch nach
der neuen Regelung keine doppelte Besteuerung eintritt und im Übrigen für 3/4
der Rentenbezieher insgesamt die Neuregelung ohne jegliche Auswirkung sein wird.
Eine (zusätzliche) Steuerbelastung tritt lediglich für Rentenempfänger mit
weit überdurchschnittlichen Renten oder mit erheblichen Nebeneinkünften ein.
..."
Nur bei geringen Einkommen konnten ggf. die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung als Sonderausgaben (ggf. auch nur zur Hälfte) geltend
gemacht werden, weil der begrenzte Sonderausgabenabzug noch nicht ausgeschöpft
war. Diese Rentner erhalten jedoch nur eine geringe Rente und zahlen deswegen
i.d.R. keine Steuern (s.o.).
Im Umkehrschluss folgt daraus, dass gerade diejenigen Rentner, die jetzt ihre
Rente versteuern müssen, weil sie eine hohe Rente beziehen, während ihrer
Berufstätigkeit auch hohe Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und
Rentenversicherung entrichtet haben. Hier war der begrenzte Sonderausgabenabzug
vor der Zahlung der Rentenbeiträge längst erschöpft.
Fazit: Man kann damit feststellen, dass alle Rentner, die jetzt wegen der Höhe ihrer Rente Steuern zahlen müssen, die Beiträge immer aus versteuertem Einkommen gezahlt haben.